Arbeitsbereiche
1 Baumängel und –Schäden, Planungsmängel.
2 Baukosten, Planungskosten, Wirtschaftlichkeit.
3 Ergänzende Wertermittlungen, davon Spezialgebiete.
- Ermittlung und Überprüfung des Wertes
mitzuverarbeitender Bausubstanz (§10.3a HOAI 2002 und neuere Regelungen).
- Minderwert-Ermittlungen mangelhafter Bauleistungen.
4 Umfang sachverständiger Tätigkeit / Nebenleistungen.
- Planungs- und baubegleitende Qualitätsüberwachung.
Das Büro prüft und überwacht das Entstehen Ihrer Planung sowie
den Herstellungsprozess Ihres Bauvorhabens.
- Beweissicherung / Tatsachenfeststellung / Ortstermine.
- Beurteilung geschuldeter und erbrachter Leistungen
hinsichtlich Vertrag, gesetzlicher Vorgaben und anerkannter Regeln der Technik.
- Planungsinhalt / Planungsumfang: Soll-Ist-Vergleiche.
- Vergleich von Planung und Ausführung:
Abweichungsanalyse / Toleranzprüfungen.
- Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Flächen und
Volumina nach DIN 276, 277, 283, II. BV, WoFlV, GIF,
VOB durch vorhandene Planunterlagen und / oder
eigene örtliche Aufmasse.
- idR. schriftliche Gutachten mit Foto- bzw. Videodarstellung.
5 Streitbeilegung außerhalb des regulären Rechtsweges.
- Mediation: außergerichtlich und gerichtsnah.
- Schlichtung.
- Schiedsgutachten.
- Schiedsgericht.
- Privatgutachten.
6 Kooperation mit Gerichten, Rechtsanwälten, Fachbehörden,
Architekten + Ingenieuren, Baugesellschaften und privaten
Auftraggebern.
durch Zuverlässigkeit
Spezialisierung
Umfassende Fachkenntnisse
Vertiefte Rechtskenntnisse
Langjährige Erfahrungswerte
Sachlich-objektive Analyse, Dokumentation und Wertung
Ständige Weiterbildung.
Langjährige Sachverständigentätigkeit.
Beweissicherungen
Berechnungen
Begutachtungen
Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen
Bearbeitung bereichsübergreifender Aufgaben
Persönliche Beratung und Präsentation
Individuelle Vertrags- und Honorargestaltung
(baufachliche Beratung, Rechtsberatung gemäß § 5 I RDG).
Als Berufssachverständiger unabhängig, objektiv und frei
von Beeinflussungen.
Beratung und Gutachtenerstattung für (bzw. gegen)
Amtsgerichte
Landgerichte, Oberlandesgerichte
Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte
Denkmalschutz- und -fachbehörden*
Architektur- und Ingenieurbüros
Baugesellschaften
Wohnungs- und Immobilienunternehmen
Generalunternehmer, Generalübernehmer
Private Bauherren.
* Hinweis: Wegen der obergerichtlich festgestellten Verfassungswidrigkeit des Sächsischen und weiterer Landesdenkmalschutzgesetze nur gegen die genannten Behörden.